====== Einbeziehung gleichartiger technischer Gebiete ====== Regel 33.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einbeziehung gleichartiger technischer Gebiete unabhängig von der Klassifikation. **Regel 33.2(b) PCT** Folglich sind nicht nur technische Gebiete in die Recherche einzubeziehen, in welche die Erfindung eingruppiert werden kann, sondern auch gleichartige technische Gebiete ohne Rücksicht auf die Klassifikation. ===== siehe auch ===== Regel 33.2 PCT -> [[Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete]] \\ Beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen.