====== Einbeziehung äquivalenter Gegenstände ====== Regel 33.2(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Einbeziehung von Gegenständen, die als äquivalent zur beanspruchten Erfindung angesehen werden. **Regel 33.2(d) PCT** Die internationale Recherche hat alle Gegenstände einzuschließen, welche allgemein als äquivalent zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung für alle oder bestimmte ihrer Merkmale angesehen werden, selbst wenn die in der internationalen Anmeldung beschriebene Erfindung in ihren Einzelheiten unterschiedlich ist. ===== siehe auch ===== Regel 33.2 PCT -> [[Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete]] \\ Beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen.