====== Einberufung einer Revisionskonferenz ====== Artikel 60 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) besagt, dass dieser Vertrag von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden kann. **Artikel 60 (1) PCT** Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 60 PCT -> [[Revision des Vertrags]] \\ Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.