====== Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung ====== Regel 48.4(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders. **Regel 48.4(b) PCT** Die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i wird vom Internationalen Büro unverzüglich durchgeführt, sobald der Anmelder sie beantragt hat und, falls eine Gebühr nach Absatz a gezahlt werden muss, sobald er diese Gebühr gezahlt hat. ===== siehe auch ===== Regel 48.4 PCT -> [[Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders]] \\ Regelt die vorzeitige Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung auf Antrag des Anmelders.