====== Durchführung der Recherche internationaler Art durch nationale Ämter ====== Artikel 15 (5)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, dass nationale Ämter nationale Anmeldungen einer Recherche internationaler Art unterwerfen können. **Artikel 15 (5)(b) PCT** Das nationale Amt eines Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat handelnde Amt kann, wenn das Recht dieses Staats es gestattet, jede bei ihm eingereichte nationale Anmeldung einer Recherche internationaler Art unterwerfen. ===== siehe auch ===== Artikel 15 (5) PCT -> [[Recherche internationaler Art]] \\ Erklärt die Möglichkeit und Durchführung einer Recherche internationaler Art für nationale Anmeldungen.