====== Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung ====== Artikel 32 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, dass die internationale vorläufige Prüfung durch die beauftragte Behörde durchgeführt wird. **Artikel 32 (1) PCT** Die internationale vorläufige Prüfung wird durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde durchgeführt. ===== siehe auch ===== Artikel 32 PCT -> [[Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.