====== Direkte Weiterleitung an die zuständige Behörde ====== Regel 59.3(f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die direkte Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde. **Regel 59.3(f) PCT** Beschließt ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei der der Antrag nach Absatz a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiterzuleiten, so sind die Absätze c bis e entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 59.3 PCT -> [[Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde]] \\ Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.