====== Direkte Übermittlung durch den Anmelder ====== Artikel 13 (2)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, dass der Anmelder jederzeit ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung an ein Bestimmungsamt übermitteln kann. **Artikel 13 (2)(a) PCT** Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln. ===== siehe auch ===== Artikel 13 (2) PCT -> [[Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.