====== Dienstleistungen und Selbstkosten ====== Artikel 50 (5a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erbringung von Dienstleistungen an Regierungen der Vertragsstaaten gegen Erstattung der Selbstkosten. **Artikel 50 (5a) PCT** Jede Dienstleistung an Regierungen der Vertragsstaaten wird gegen Erstattung der Selbstkosten erbracht; handelt es sich um die Regierung eines Vertragsstaats, der ein Entwicklungsland ist, so wird die Dienstleistung unter Selbstkostenpreis erbracht, wenn der Fehlbetrag aus Gewinnen gedeckt werden kann, die aus Dienstleistungen an Empfänger, die nicht Regierungen der Vertragsstaaten sind, erzielt werden, oder wenn zur Deckung Mittel der in Artikel 51 Absatz 4 genannten Art zur Verfügung stehen. ===== siehe auch ===== Artikel 50 (5) PCT -> [[Kosten und Finanzierung]] \\ Regelt die Kosten und Finanzierung der Dienstleistungen.