====== Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ====== Artikel 32 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind. Artikel 32 (1) PCT -> [[Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt, dass die internationale vorläufige Prüfung durch die beauftragte Behörde durchgeführt wird. Artikel 32 (2) PCT -> [[Bestimmung der zuständigen Behörden]] \\ Erläutert, wie die zuständigen Behörden für die vorläufige Prüfung bestimmt werden. Artikel 32 (3) PCT -> [[Anwendung von Artikel 16 Absatz 3]] \\ Erklärt die sinngemäße Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 auf die beauftragten Behörden. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel II -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung|Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.