====== Der internationale vorläufige Prüfungsbericht ====== Artikel 35 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts. Artikel 35 (1) PCT -> [[Erstellung des Prüfungsberichts]] \\ Beschreibt die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts innerhalb der vorgeschriebenen Frist und Form. Artikel 35 (2) PCT -> [[Inhalt des Prüfungsberichts]] \\ Erläutert den Inhalt des Prüfungsberichts und die Feststellungen zu den Ansprüchen. Artikel 35 (3) PCT -> [[Hinweise auf besondere Umstände]] \\ Beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel II -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung|Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.