====== Der internationale Recherchenbericht ======
**Art. 18 (1) PCT**
Der internationale Recherchenbericht wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen Form erstellt.
**Art. 18 (2) PCT**
Der internationale Recherchenbericht wird, sobald er erstellt ist, von der Internationalen Recherchenbehörde dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt.
**Art. 18 (3) PCT**
Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung werden wie in der Ausführungsordnung bestimmt übersetzt. Die Übersetzungen werden von dem Internationalen Büro oder unter seiner Verantwortung angefertigt.
===== siehe auch =====
PCT -> [[PCT-Vertrag]]