====== Der internationale Recherchenbericht ====== **Art. 18 (1) PCT** Der internationale Recherchenbericht wird innerhalb der vorgeschriebenen Frist und in der vorgeschriebenen Form erstellt. **Art. 18 (2) PCT** Der internationale Recherchenbericht wird, sobald er erstellt ist, von der Internationalen Recherchenbehörde dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt. **Art. 18 (3) PCT** Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung werden wie in der Ausführungsordnung bestimmt übersetzt. Die Übersetzungen werden von dem Internationalen Büro oder unter seiner Verantwortung angefertigt. ===== siehe auch ===== PCT -> [[PCT-Vertrag]]