====== Definition von Selbstkosten ====== Artikel 50 (5b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert, was unter Selbstkosten im Sinne des Artikels zu verstehen ist. **Artikel 50 (5b) PCT** Als Selbstkosten im Sinne des Buchstaben a sind Beträge zu verstehen, die über das hinausgehen, was ein nationales Amt oder eine Internationale Recherchenbehörde auf jeden Fall normalerweise für die Erfüllung seiner Aufgaben aufwenden muß. ===== siehe auch ===== Artikel 50 (5) PCT -> [[Kosten und Finanzierung]] \\ Regelt die Kosten und Finanzierung der Dienstleistungen.