====== Definition von Anmeldungen ====== Artikel 63 (1)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt, welche Anmeldungen für die Anwendung dieses Absatzes berücksichtigt werden. **Artikel 63 (1)(b) PCT** Für die Anwendung dieses Absatzes umfaßt der Begriff “Anmeldungen” nicht Gebrauchsmusteranmeldungen. ===== siehe auch ===== Artikel 63 (1) PCT -> [[Allgemeine Inkrafttretensbedingungen]] \\ Beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt.