====== Definition des einschlägigen Stands der Technik ====== Regel 33.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert, was als einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche gilt. **Regel 33.1(a) PCT** Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher Offenbarung (unter Einschluß von Zeichnungen und anderen Darstellungen) zugänglich gemacht worden ist und was für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d.h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, daß der Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt. ===== siehe auch ===== Regel 33.1 PCT -> [[Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche]] \\ Definiert den einschlägigen Stand der Technik für die internationale Recherche.