====== Definition der Einsichtnahme ====== Artikel 30 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Definition der Einsichtnahme und die Bedingungen für die Veröffentlichung. **Artikel 30 (4) PCT** Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Begriff “Einsichtnahme” alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu erlangen, einschließlich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner Veröffentlichungen; jedoch darf kein nationales Amt eine internationale Anmeldung oder eine Übersetzung dieser Anmeldung allgemein veröffentlichen, bevor die internationale Veröffentlichung erfolgt ist oder, wenn die internationale Veröffentlichung bei Ablauf von 20 Monaten ab Prioritätsdatum noch nicht stattgefunden hat, vor Ablauf von 20 Monaten nach diesem Prioritätsdatum. ===== siehe auch ===== Artikel 30 PCT -> [[Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.