====== Dauer und Verlängerung der Einsetzung ====== Artikel 16 (3)(d) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Dauer der Einsetzung und die Möglichkeit der Verlängerung. **Artikel 16 (3)(d) PCT** Die Einsetzung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann verlängert werden. ===== siehe auch ===== Artikel 16 (3) PCT -> [[Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden]] \\ Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.