====== Datum der Entgegennahme durch die zuständige Behörde ====== Regel 59.3(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Datum der Entgegennahme des Antrags durch die zuständige Behörde. **Regel 59.3(e) PCT** Wird der Antrag nach Absatz c an eine zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Absatz a bzw. Absatz b darauf vermerkt ist, für diese Behörde entgegengenommen und nach seiner Weiterleitung als an diesem Datum bei der Behörde eingegangen. ===== siehe auch ===== Regel 59.3 PCT -> [[Übermittlung des Antrags an die zuständige Behörde]] \\ Beschreibt die Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.