====== Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden ====== Regel 83 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 83.1 PCT -> [[Nachweis des Rechts]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Nachweis des Rechts zum Auftreten vor internationalen Behörden. Regel 83.1bis PCT -> [[Das Internationale Büro als Anmeldeamt]] \\ Regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt. Regel 83.2 PCT -> [[Mitteilung]] \\ Regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden. ===== siehe auch ===== PCT, Teil D -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil D: Regeln zu Kapitel III des Vertrags|Regeln zu Kapitel III des Vertrags]] \\ Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.