====== Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden ====== Artikel 49 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt bestimmten Personen das Auftreten vor internationalen Behörden. **Artikel 49 PCT** Rechtsanwälte, Patentanwälte oder andere Personen, welche befugt sind, vor dem nationalen Amt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, haben auch das Recht, vor dem Internationalen Büro, der zuständigen internationalen Recherchenbehörde und der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde in Bezug auf diese Anmeldung aufzutreten. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel III -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.