====== Das Internationale Büro als Anmeldeamt ====== Regel 83.1bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt. Regel 83.1bis(a) PCT -> [[Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro]] \\ Beschreibt die Befugnis zum Auftreten vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt. Regel 83.1bis(b) PCT -> [[Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden]] \\ Regelt die Befugnis zum Auftreten vor anderen internationalen Behörden. ===== siehe auch ===== Regel 83 PCT -> [[Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden]] \\ Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.