====== Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung ====== Artikel 11 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung. Artikel 11 (1) PCT -> [[Bestimmung des Anmeldedatums]] \\ Erläutert die Bedingungen, unter denen das Anmeldeamt das Anmeldedatum anerkennt. Artikel 11 (2) PCT -> [[Richtigstellung bei Nichterfüllung der Anforderungen]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt. Artikel 11 (3) PCT -> [[Wirkung der internationalen Anmeldung in Bestimmungsstaaten]] \\ Erklärt die Wirkung der internationalen Anmeldung in den Bestimmungsstaaten. Artikel 11 (4) PCT -> [[Gleichstellung mit nationalen Anmeldungen]] \\ Stellt die Gleichstellung der internationalen Anmeldung mit nationalen Anmeldungen im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft dar. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.