====== Bindung neuer Mitgliedstaaten ====== Artikel 61 (3)(c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bindung neuer Mitgliedstaaten an die Änderungen. **Artikel 61 (3)(c) PCT** Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglieder der Versammlung werden. ===== siehe auch ===== Artikel 61 (3) PCT -> [[Inkrafttreten von Änderungen]] \\ Erläutert, wann und wie Änderungen in Kraft treten.