====== Bindung durch die Erklärung ====== Artikel 64 (2)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bindung der Staaten durch die abgegebenen Erklärungen. **Artikel 64 (2)(b) PCT** Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind entsprechend gebunden. ===== siehe auch ===== Artikel 64 (2) PCT -> [[Vorbehalte zu bestimmten Artikeln]] \\ Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären.