===== Bindung der Mitgliedstaaten ====== Artikel 61 (3)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, welche Staaten durch die Änderungen gebunden sind. **Artikel 61 (3)(b) PCT** Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglieder der Versammlung sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben. ===== siehe auch ===== Artikel 61 (3) PCT -> [[Inkrafttreten von Änderungen]] \\ Erläutert, wann und wie Änderungen in Kraft treten.