====== Bindende Wirkung der Mitteilung ====== Regel 83.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die bindende Wirkung der Mitteilung für internationale Behörden. **Regel 83.2(b) PCT** Eine derartige Mitteilung ist für das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bindend. ===== siehe auch ===== Regel 83.2 PCT -> [[Mitteilung]] \\ Regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden.