====== Bildung und Erhöhung des Fonds ====== Artikel 57 (7a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bildung und mögliche Erhöhung des Betriebsmittelfonds. **Artikel 57 (7a) PCT** Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (7) PCT -> [[Betriebsmittelfonds]] \\ Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.