====== Bildung eines Verbands ====== Artikel 1 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bildung eines Verbands zur Zusammenarbeit bei der Einreichung, Recherche und Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen. Artikel 1 (1) PCT -> [[Bildung eines Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] \\ Erklärt, dass die Vertragsstaaten einen Verband bilden, der die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens fördert. Artikel 1 (2) PCT -> [[Wahrung der Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft]] \\ Stellt sicher, dass keine Bestimmung des PCT die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums beeinträchtigt. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Einleitende Bestimmungen|Einleitende Bestimmungen]] \\ Legen die Bildung eines Verbands zur internationalen Zusammenarbeit im Patentwesen fest und definieren zentrale Begriffe, die im Vertrag verwendet werden.