====== Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe ====== Artikel 51 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe. **Artikel 51 (1) PCT** Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Hilfe (in diesem Artikel als “der Ausschuß” bezeichnet). ===== siehe auch ===== Artikel 51 PCT -> [[Technische Hilfe]] \\ Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.