====== Bildung des Exekutivausschusses ====== Artikel 53 (9) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bildung des Exekutivausschusses bei Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Vertragsstaaten. **Artikel 53 (9) PCT** Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten vierzig, so bildet die Versammlung einen Exekutivausschuss. Jede Bezugnahme in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung auf den Exekutivausschuss ist als Bezugnahme auf den Exekutivausschuss nach seiner Bildung zu verstehen. Artikel 54 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bildung des Exekutivausschusses durch die Versammlung. **Artikel 54 (1) PCT** Der Exekutivausschuss unterliegt nach seiner Bildung durch die Versammlung den nachfolgenden Bestimmungen. ===== siehe auch ===== Artikel 53 PCT -> [[Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands. Artikel 54 PCT -> [[Exekutivausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.