====== Bildung des Ausschusses ====== Artikel 56 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bildung des Ausschusses für technische Zusammenarbeit durch die Versammlung. **Artikel 56 (1) PCT** Die Versammlung bildet einen Ausschuss für technische Zusammenarbeit (in diesem Artikel als “Ausschuss” bezeichnet). ===== siehe auch ===== Artikel 56 PCT -> [[Ausschuss für technische Zusammenarbeit]] \\ Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.