====== Bezugnahmen vor Bildung des Exekutivausschusses ====== Artikel 56 (7) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss vor dessen Bildung. **Artikel 56 (7) PCT** Bis zur Bildung des Exekutivausschusses gelten die in Absatz 6 enthaltenen Bezugnahmen auf den Exekutivausschuss als Bezugnahme auf die Versammlung. ===== siehe auch ===== Artikel 56 PCT -> [[Ausschuss für technische Zusammenarbeit]] \\ Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.