====== Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten ====== Regel 13bis.5 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bezugnahmen und Angaben für verschiedene Bestimmungsstaaten. **Regel 13bis.5 PCT** Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für bestimmte Bestimmungsstaaten vorgenommen wird. ===== siehe auch ===== Regel 13bis PCT -> [[Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen]] \\ Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.