====== Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen ====== Artikel 52 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) klärt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels andere finanzielle Bestimmungen des Vertrags nicht berühren. **Artikel 52 PCT** Dieses Kapitel läßt die in anderen Kapiteln dieses Vertrags enthaltenen finanziellen Bestimmungen unberührt. Diese Bestimmungen sind auf das vorstehende Kapitel und seine Durchführung nicht anwendbar. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel IV -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel IV: Technische Dienste|Technische Dienste]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die technischen Dienste, die vom Internationalen Büro bereitgestellt werden, um den Zugang zu technischen Informationen zu erleichtern und die Entwicklungsländer zu unterstützen.