====== Bewertung des Standes der Technik ====== Regel 65.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bewertung des Standes der Technik im Verhältnis zu einem bestimmten Anspruch. **Regel 65.1 PCT** Für Artikel 33 Absatz 3 wird in der internationalen vorläufigen Prüfung das Verhältnis eines bestimmten Anspruchs zum Stand der Technik in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen. Dabei wird nicht nur das Verhältnis des Anspruchs nur zu den einzelnen Unterlagen oder Teilen derselben berücksichtigt, sondern auch das Verhältnis zu Kombinationen von solchen Unterlagen oder Teilen derselben, wenn solche Kombinationen für einen Fachmann offensichtlich sind. ===== siehe auch ===== Regel 65 PCT -> [[Erfinderische Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit]] \\ Beschreibt die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.