====== Beweispflicht für materielle Voraussetzungen ====== Artikel 27 (6) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Beweispflicht für materielle Voraussetzungen nach nationalem Recht. **Artikel 27 (6) PCT** Nach dem nationalen Recht kann verlangt werden, daß der Anmelder für jede nach dem nationalen Recht dieses Staats vorgeschriebene materielle Voraussetzung der Patentfähigkeit Beweis erbringt. ===== siehe auch ===== Artikel 27 PCT -> [[Nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.