====== Beweis der rechtzeitigen Aufgabe bei der Post ====== Regel 82.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an den Beweis der rechtzeitigen Aufgabe eines Schriftstücks bei der Post. **Regel 82.1(a) PCT** Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, daß er ein Schriftstück oder ein Schreiben fünf Tage vor Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben hat. Dieser Beweis kann nur angeboten werden, wenn die Beförderung durch Luftpost erfolgte, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen die normale Post in der Regel innerhalb von zwei Tagen Beförderungszeit am Bestimmungsort eintrifft oder kein Luftpostdienst besteht. In jedem Fall kann der Beweis nur angeboten werden, wenn die Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolgte. ===== siehe auch ===== Regel 82 PCT -> [[Störungen im Postdienst]] \\ Regelt die Behandlung von Verzögerungen oder Verlusten bei der Postzustellung.