====== Betriebsmittelfonds ====== Artikel 57 (7) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds. Artikel 57 (7a) PCT -> [[Bildung und Erhöhung des Fonds]] \\ Beschreibt die Bildung und mögliche Erhöhung des Betriebsmittelfonds. Artikel 57 (7b) PCT -> [[Höhe der Zahlungen]] \\ Regelt die Bestimmung der Höhe der Zahlungen zum Betriebsmittelfonds. Artikel 57 (7c) PCT -> [[Zahlungsbedingungen]] \\ Beschreibt die Festlegung der Zahlungsbedingungen durch die Versammlung. Artikel 57 (7d) PCT -> [[Rückerstattungen]] \\ Regelt die Rückerstattung nicht mehr benötigter Teile des Fonds. ===== siehe auch ===== Artikel 57 PCT -> [[Finanzen]] \\ Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.