====== Bestimmungsamt ====== Art. 2 xiii) des [[PCT-Vertrag]] bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder bestimmten Staats. **Art. 2 xiii) PCT** Bedeutet “Bestimmungsamt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt. ===== siehe auch ===== Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.