====== Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung ====== Regel 11 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Anforderungen an die äußere Form der internationalen Anmeldung fest. Regel 11.1 PCT -> [[Anzahl von Exemplaren]] \\ Bestimmt die Anzahl der Exemplare, die für die internationale Anmeldung erforderlich sind. Regel 11.2 PCT -> [[Vervielfältigungsfähigkeit]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vervielfältigungsfähigkeit der internationalen Anmeldung. Regel 11.3 PCT -> [[Zu verwendendes Material]] \\ Definiert das Material, das für die internationale Anmeldung verwendet werden muss. Regel 11.4 PCT -> [[Einzelne Blätter]] \\ Regelt die Anforderungen an die Anordnung der Blätter in der internationalen Anmeldung. Regel 11.5 PCT -> [[Blattformat]] \\ Legt das Format der Blätter für die internationale Anmeldung fest. Regel 11.6 PCT -> [[Ränder]] \\ Definiert die Anforderungen an die Ränder der Blätter der internationalen Anmeldung. Regel 11.7 PCT -> [[Numerierung der Blätter]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Numerierung der Blätter. Regel 11.8 PCT -> [[Numerierung von Zeilen]] \\ Empfiehlt die Numerierung der Zeilen in der Beschreibung und den Ansprüchen. Regel 11.9 PCT -> [[Schreibweise von Texten]] \\ Regelt die Schreibweise der Texte in der internationalen Anmeldung. Regel 11.10 PCT -> [[Zeichnungen, Formeln und Tabellen innerhalb des Textes]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Zeichnungen, Formeln und Tabellen innerhalb des Textes. Regel 11.11 PCT -> [[Erläuterungen in Zeichnungen]] \\ Regelt die Verwendung von Erläuterungen in Zeichnungen. Regel 11.12 PCT -> [[Änderungen usw.]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Änderungen und Radierstellen. Regel 11.13 PCT -> [[Besondere Bestimmungen für Zeichnungen]] \\ Definiert die besonderen Anforderungen für Zeichnungen. Regel 11.14 PCT -> [[Nachgereichte Unterlagen]] \\ Regelt die Anwendung der Bestimmungen auf nachgereichte Unterlagen. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.