====== Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit ====== Regel 54.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders. **Regel 54.1(a) PCT** Vorbehaltlich Absatz b bestimmen sich für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Absätze a und b. ===== siehe auch ===== Regel 54.1 PCT -> [[Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit]] \\ Regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.