====== Bestimmung und Fristverlängerung im Nachfolgestaat ====== Regel 32.2(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bestimmung des Nachfolgestaats in der internationalen Anmeldung und die Fristverlängerung. **Regel 32.2(a) PCT** Werden die Wirkungen der internationalen Anmeldung gemäß Regel 32.1 auf den Nachfolgestaat erstreckt, i) so gilt der Nachfolgestaat als in der internationalen Anmeldung bestimmt, und ii) so verlängert sich die nach Artikel 22 oder 39 Absatz 1 für diesen Staat maßgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäß Regel 32.1 Absatz c. ===== siehe auch ===== Regel 32.2 PCT -> [[Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat]] \\ Regelt die Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat.