====== Bestimmung der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde ====== Artikel 16 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, wie die zuständige Internationale Recherchenbehörde bestimmt wird. **Artikel 16 (2) PCT** Solange bis zur Errichtung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde mehrere Internationale Recherchenbehörden bestehen, bestimmt jedes Anmeldeamt – in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarung – für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständigen Internationalen Recherchenbehörden. ===== siehe auch ===== Artikel 16 PCT -> [[Internationale Recherchenbehörde|Die Internationale Recherchenbehörde]] \\ Beschreibt die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.