====== Bestimmung der zuständigen Behörden ====== Artikel 32 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, wie die zuständigen Behörden für die vorläufige Prüfung bestimmt werden. **Artikel 32 (2) PCT** Für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anträge bestimmt das Anmeldeamt, für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anträge bestimmt die Versammlung die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden, die für die vorläufige Prüfung zuständig sind, in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung zwischen der interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder den interessierten mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro. ===== siehe auch ===== Artikel 32 PCT -> [[Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.