====== Bestimmung der Frist für die Antragstellung ====== Regel 54bis.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bestimmung der Frist für die Antragstellung. **Regel 54bis.1(a) PCT** Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen gestellt werden, die später abläuft: i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1 dem Anmelder übermittelt werden, oder ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum. ===== siehe auch ===== Regel 54bis PCT -> [[Frist für die Antragstellung]] \\ Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt werden kann.