====== Bestimmte Mängel des Antrags ====== Regel 60 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) behandelt bestimmte Mängel des Antrags und das Verfahren zur Behebung dieser Mängel. Regel 60.1(a) PCT -> [[Aufforderung zur Behebung von Mängeln]] \\ Beschreibt die Aufforderung zur Behebung von Mängeln und die Fristsetzung. Regel 60.1(a-bis) PCT -> [[Angaben bei mehreren Anmeldern]] \\ Regelt die Anforderungen an Angaben bei mehreren Anmeldern. Regel 60.1(a-ter) PCT -> [[Unterzeichnung bei mehreren Anmeldern]] \\ Regelt die Unterzeichnung des Antrags bei mehreren Anmeldern. Regel 60.1(b) PCT -> [[Zeitpunkt des Eingangs des Antrags]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei fristgerechter Behebung von Mängeln. Regel 60.1(c) PCT -> [[Antrag als nicht gestellt]] \\ Regelt die Erklärung eines Antrags als nicht gestellt bei nicht fristgerechter Behebung von Mängeln. Regel 60.1(d) PCT -> [gestrichen] Regel 60.1(e) PCT -> [[Verfahren bei Feststellung durch das Internationale Büro]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn das Internationale Büro Mängel feststellt. Regel 60.1(f) PCT -> [[Verfahren bei fehlender Erklärung zu Änderungen]] \\ Regelt das Verfahren bei fehlender Erklärung zu Änderungen im Antrag. Regel 60.1(g) PCT -> [[Aufforderung zur Einreichung von Änderungen]] \\ Beschreibt die Aufforderung zur Einreichung von Änderungen, wenn diese im Antrag angekündigt, aber nicht eingereicht wurden. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.