====== Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung ====== Artikel 14 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung. Artikel 14 (1) PCT -> [[Prüfung auf Mängel und Berichtigung]] \\ Erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird. Artikel 14 (2) PCT -> [[Nachreichung von Zeichnungen]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn Zeichnungen in der internationalen Anmeldung fehlen. Artikel 14 (3) PCT -> [[Gebührenmängel und Rücknahme]] \\ Erläutert die Folgen von nicht gezahlten Gebühren für die internationale Anmeldung. Artikel 14 (4) PCT -> [[Rücknahme bei Nichterfüllung von Erfordernissen]] \\ Beschreibt die Rücknahme der Anmeldung bei Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.