====== Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ====== Regel 90.2 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, wenn kein gemeinsamer Anwalt bestellt wurde. **Regel 90.2 a) PCT** Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertretung nach Regel 90.1 Absatz a (“gemeinsamer Anwalt”) bestellt, so kann einer der nach Artikel 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigten Anmelder von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden. ===== siehe auch ===== Regel 90.2 PCT -> [[Gemeinsamer Vertreter]] \\ Beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.