====== Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters ====== Regel 90.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. Regel 90.4 a) PCT -> [[Verfahren zur Bestellung eines Anwalts]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Bestellung eines Anwalts. Regel 90.4 b) PCT -> [[Einreichung der Vollmacht]] \\ Regelt die Einreichung der Vollmacht bei verschiedenen Behörden. Regel 90.4 c) PCT -> [[Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln]] \\ Beschreibt die Gültigkeit der Vollmacht bei Mängeln. Regel 90.4 d) PCT -> [[Verzicht auf gesonderte Vollmacht]] \\ Regelt den Verzicht auf die Einreichung einer gesonderten Vollmacht. Regel 90.4 e) PCT -> [[Erfordernis der Vollmacht bei Zurücknahmeerklärung]] \\ Beschreibt das Erfordernis der Vollmacht bei Einreichung einer Zurücknahmeerklärung. ===== siehe auch ===== Regel 90 PCT -> [[Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.