====== Bestellung als Anwalt ====== Regel 90.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bestellung von Anwälten im Rahmen des PCT-Verfahrens. Regel 90.1 a) PCT -> [[Bestellung von Anwälten zur Vertretung]] \\ Beschreibt die Bestellung von Anwälten zur Vertretung vor verschiedenen Behörden. Regel 90.1 b) PCT -> [[Spezielle Bestellung vor der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Internationalen Recherchenbehörde. Regel 90.1 b-bis) PCT -> [[Spezielle Bestellung vor der Behörde für ergänzende Recherche]] \\ Regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Behörde für ergänzende Recherche. Regel 90.1 c) PCT -> [[Spezielle Bestellung vor der Behörde für internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die spezielle Bestellung von Anwälten vor der Behörde für internationale vorläufige Prüfung. Regel 90.1 d) PCT -> [[Bestellung von Unteranwälten]] \\ Beschreibt die Bestellung von Unteranwälten zur Vertretung des Anmelders. ===== siehe auch ===== Regel 90 PCT -> [[Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.